3/9.4.11 Die beschränkte Haftung durch Gütersonderung

Autor: Klose

Sonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen

Grundsätzliche Voraussetzung des Eintritts der beschränkten Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten mit dem Nachlass ist die Sonderung (Trennung) des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben. Denn ohne eine solche Trennung der Vermögensmassen würden der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben mit Erbschaftsannahme derart miteinander verquickt, dass die Gläubiger in der Zwangsvollstreckung die Herkunft der einzelnen Gegenstände nicht mehr zuverlässig feststellen könnten (MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1975 Rdnr. 1). Der Erbe könnte auch über die Nachlassgegenstände zum Nachteil der Nachlassgläubiger verfügen.

Wirkungen

Neben die Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen tritt bei beschränkter Haftung die Trennung der Haftung für die Nachlassschulden von derjenigen für die Eigenschulden des Erben:

Den Nachlassgläubigern haftet nur der Nachlass, den Eigengläubigern nur das Eigenvermögen des Erben. Die Gütersonderung schafft daher entweder

eine allgemein beschränkte Haftung mit Haftungssonderung allen Nachlassgläubigern gegenüber oder

bei unbeschränkter Haftung des Erben nur eine , die dann infolge der unbeschränkten Haftung des Erben Nachlass und Eigenvermögen beanspruchen können. Demgegenüber sind die Eigengläubiger des Erben in diesem Fall weiterhin auf den Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben beschränkt.