Autor: Klose |
Die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen greifen dann nicht ein, wenn ein Handelsgeschäft vererbt wird, weil hier die handelsrechtlichen Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen sind.
Bei der Haftung des Erben für Geschäftsverbindlichkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um solche einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft handelt.
Für Altverbindlichkeiten aus einer Einzelfirma des Erblassers haftet der Erbe zunächst nach § 1967 BGB vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar.
Führt der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers allerdings (mit oder ohne Nachfolgezusatz) länger als drei Monate fort, so verliert er die Haftungsbeschränkung (§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 HGB). In diesem Fall haftet der Erbe für die in dem Geschäft begründeten Altverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem Eigenvermögen.
Der Erblasser muss Kaufmann i.S.d. § 1 HGB gewesen sein. Auf Nichtkaufleute findet § 27 HGB keine Anwendung.
Erbe i.S.d. § 27 HGB ist, wer von Todes wegen erwirbt, also auch derjenige, der erst nach Ausschlagung durch den Erstberufenen Erbe wird. Derjenige, der letztlich Erbe wird, haftet auch für die in der Zwischenzeit von dem Vorgänger (Vorerbe, vermeintlicher Erbe, Erbe bis zur Ausschlagung) begründeten Geschäftsverbindlichkeiten.
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