3/9.4.18 Vermächtnis

Autor: Klose

Grundsatz

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einem anderen, der nicht Erbe ist (Ausnahme: Vorausvermächtnis, § 2150 BGB), einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis, § 1939 BGB).

Rechtsnatur

Der Vermächtnisnehmer erhält hierbei einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Dies ist i.d.R. der Erbe, beim Untervermächtnis der Hauptvermächtnisnehmer.

Gegenstand

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistungspflicht nach § 241 BGB sein könnte (BGH, Urt. v. 27.06.2001 - IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187), z.B. die Zahlung eines Geldbetrags, die Übereignung eines bestimmten oder nur der Gattung nach bestimmten Gegenstands, die Verschaffung eines nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstands sowie die Übertragung von Forderungen oder die Leistung persönlicher Dienste (MüKo-BGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, § 1939 Rdnr. 11; zum Vermächtnis siehe im Übrigen ausführlich Teil 3/6.6).

Pfändbarkeit

Der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben - bzw. im Fall des Untervermächtnisses nach § 2147 BGB gegen den Vermächtnisnehmer - ist pfändbar.

Drittschuldner

Drittschuldner ist der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2213 Abs. 3 BGB als weiterer Drittschuldner herangezogen werden.

Zeitpunkt