Autor: Klose |
Bei der Haftung des Vor- und Nacherben (zur Vor- und Nacherbschaft siehe ausführlich Teil 3/6.5) ergeben sich Schwierigkeiten und Besonderheiten aus dem zeitlichen Nacheinander der Inhaberschaft an dem Nachlass. Haftungsrechtlich werden Vor- und Nacherbe selbständig behandelt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Zeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls und der Zeit nach dessen Eintritt.
Der Vorerbe haftet während der Vorerbzeit nicht anders als der endgültige Erbe. Er hat die Schonungseinreden, kann sich die Beschränkbarkeit seiner Haftung vorbehalten lassen oder kann das Aufgebot der Nachlassgläubiger betreiben. Er kann die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zur Beschränkung seiner Haftung herbeiführen und in den Fällen der §§ 1990, 1992 BGB die beschränkte Haftung geltend machen. Er unterliegt dem Inventarrecht und den Folgen seiner Verletzung.
Der Mitvorerbe untersteht überdies der beschränkten Haftung vor und der verschärften Haftung nach der Teilung (§§ 2059, 2060 BGB).
Der Nacherbe haftet während der Vorerbzeit auch dann nicht, wenn er die Nacherbschaft bereits in dieser Zeit angenommen hat (MüKo-BGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, § 2144 Rdnr. 1).
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