3/9.4.5 Beerdigungskosten, § 1968 BGB

Autor: Klose

Der Erbe haftet nach § 1968 BGB zudem für die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Mehrere Erben haften gem. §§ 2058, 421 BGB als Gesamtschuldner.

Auftrag an Bestattungsunternehmen

Ist der Bestattungsunternehmer von vornherein vom Alleinerben oder, wenn mehrere Erben vorhanden sind, von allen Miterben gemeinsam beauftragt worden, so ergeben sich jedenfalls dann, wenn der Nachlass zur Begleichung der Bestattungskosten ausreicht, keine Haftungsprobleme. Der Erbe haftet nämlich bereits aufgrund des mit dem Bestattungsunternehmer abgeschlossenen Vertrags für dessen Vergütung.

Beauftragung durch Dritten

Haftungsprobleme tauchen jedoch auf, wenn der Bestattungsunternehmer von einer Person beauftragt worden ist, die nach der gesetzlichen Regelung nicht oder nicht allein für die Bestattungskosten haftet (Stöber, ZAP 2004, Fach 12, S. 141). Von praktischer Bedeutung ist dabei der Fall, dass jemand die Beerdigung in Auftrag gibt, der nicht zum Erben berufen ist.