| Autor: Klose |
Die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen greifen dann nicht ein, wenn ein Handelsgeschäft vererbt wird, weil hier die handelsrechtlichen Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen sind.
Bei der Haftung des Erben für Geschäftsverbindlichkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um solche einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft handelt.
Für Altverbindlichkeiten aus einer Einzelfirma des Erblassers haftet der Erbe zunächst nach §
Führt der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers allerdings (mit oder ohne Nachfolgezusatz) länger als drei Monate fort, so verliert er die Haftungsbeschränkung (§
Der Erblasser muss Kaufmann i.S.d. §
Erbe i.S.d. §
|
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|