Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Dynamische Bezugnahmeklauseln nach Gesellschafterwechsel

Der Wechsel eines Gesellschafters bzw. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen stellt keinen Betriebsübergang gemäß europarechtlicher Vorgaben dar. Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit sog. dynamischen Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen, dann gelten diese Klauseln fort. Das hat das BAG entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist seit 1984 bei einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages lautet: „Für das Arbeitsverhältnis gelten die Vorschriften des BAT vom 23. Februar 1961 (…), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind.“ Der Betreiber der Fachklinik war zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden. Zum 01.01.2002 wurde die N. AG Gesellschafterin des Arbeitgebers.

Im Rahmen eines Vergütungsstreits erging durch das ArbG Essen am 15.02.2007 folgendes rechtskräftiges Urteil (8 (6) Ca 4610/06): „Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD vom 13.09.2005 einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.“

Trotzdem musste der Arbeitnehmer in den folgenden Jahren mehrfach Vergütungsdifferenzen einklagen. Zuletzt hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate Januar bis November 2013 auf der Grundlage einer im Jahr 2013 geltenden Entgelttabelle des TVöD nach KR 7a Stufe 6 in Anspruch genommen.

Das ArbG Essen hat der Klage mit Urteil vom 20.05.2014 (2 Ca 5/14) stattgegeben, das LAG Düsseldorf die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 13.06.2016 ( 9 Sa 233/16) zurückgewiesen. Auf die (zugelassene) Revision der Beklagten hat das BAG mit Urteil vom 23.03.2017 (8 AZR 89/15) das angefochtene Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Kläger hat nach § 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 15 TVöD Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt. Aufgrund des Urteils des ArbG Essen vom 15.02.2007 steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich ergänzender, ändernder und ersetzender Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

Daran ändern weder das Urteil des EuGH vom 18.07.2013 (C-426/11) noch Art. 16 GRC etwas. Der vorliegende Sachverhalt fällt weder in den Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG („Betriebsübergangs-RL“) noch in denjenigen von Art. 16 GRC. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Betriebsübergang i.S.d. RL 2001/23/EG dar.

Das angefochtene Urteil ist insoweit rechtsfehlerhaft, da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger Entgelt nach der von ihm reklamierten Entgeltgruppe zustand. Aufgrund der getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, wonach sich das monatliche Entgelt des Klägers bemisst. Er konnte nicht entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf rückständiges Entgelt zustehen. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LAG.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Feststellung, ein bloßer Gesellschafterwechsel löse keinen Betriebsübergang aus, ist banal. Nach der st. Rspr. des EuGH erfordert ein Betriebsübergang den Wechsel der natürlichen oder juristischen Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und den Beschäftigten gegenüber die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 10.12.1998, C-247/96; EuGH, Urt. v. 17.02.1987,287/86). Daran fehlt es beim Gesellschafterwechsel ganz offensichtlich.

Jedenfalls die Wertung des EuGH im Urteil vom 18.07.2013 (C-426/11 „Alemo-Herron“, (ECLI:EU:C:2013:521)) lässt sich aber z.B. auf den Fall des Herauswachsens aus dem Anwendungsbereich eines Tarifvertrags übertragen. Augenscheinlich hat das BAG die Frage nach der unmittelbaren Anwendung des Art. 16 GRC, dem Grundrecht der unternehmerischen Freiheit, im vorliegenden Fall verneint. Die Regelung des Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC beschränkt den Geltungsbereich der GRC. Er bindet die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts. Hieran fehlte es im vorliegenden Sachverhalt. Deshalb hat die Beklagte wohl auch versucht, den Sachverhalt unbedingt unter den Betriebsübergangsbegriff zu subsumieren.

Offenlassen konnte das BAG die Frage, ob das Urteil des EuGH in der Sache „Alemo-Herron“ ausnahmsweise die Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des ArbG Essen vom 15.02.2007 rechtfertigt. M.E. nach ist diese Frage zu verneinen. Art. 16 GRC ist nach Art. 6 Abs. 3 EUV Bestandteil des EUV und damit erst zum 01.12.2009 in Kraft getreten. Die Wirksamkeit früherer Entscheidungen wird dann nicht berührt.

Praxishinweis

Der EuGH hat mit Urteilen  vom 27.04.2017 (C-680/15 und C-681/15 „Asklepios“ (ECLI:EU:C:2017:317)) entschieden, dass Art. 3 RL 2001/23/EG i.V.m. Art. 16 GRC so auszulegen ist, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf eine individualvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel erstreckt, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

Nach deutschem Recht stehen dem Betriebserwerber die Mittel des Änderungsvertrags und der Änderungskündigung, § 2 KSchG, zur Verfügung. Zu entscheiden, ob diese weitgehend theoretische Anpassungsmöglichkeit ausreicht, ist Sache des nationalen Gerichts. Selbst wenn der Fall eines Betriebsübergangs vorgelegen hätte, wäre die dynamische Bezugnahmeklausel jedenfalls nicht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam.

BAG, Urt. v. 23.03.2017 - 8 AZR 89/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber