Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Unfallversicherung: Verletztengeld und Schwarzarbeit

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Im Streitfall hatte der Verletzte weitergehenden Verdienst aus Schwarzarbeit geltend gemacht.

Darum geht es

Ein Versicherter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden.

Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Darmstädter Richter des Landessozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft Recht.

Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Der verletzte Arbeiter erhält Verletztengeld nur nach der nachgewiesenen Teilzeitbeschäftigung.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten.

Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

LSG Hessen, Urt. v. 25.10.2019 - L 9 U 109/17

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung v. 13.11.2019