Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 - VK 1/18

Zu § 16d EU Abs. 2 Nr. 2b VOB/A (2016)Keine Eignungskriterien als Zuschlagskriterien für landschaftsgärtnerische Arbeiten

Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 - VK 1/18

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob Eignungskriterien als Zuschlagskriterien bei landschaftsgärtnerischen Arbeiten herangezogen werden können.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können (nur) dann als Zuschlagskriterien herangezogen werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.

2. Die Qualität herkömmlicher landschaftsgärtnerischer Leistungen wie Erd- und Pflasterarbeiten kann von allen ausreichend ausgebildeten Personen erreicht werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: