Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1/SVK/028-20

Zu §§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 und 16 EU Nr. 2, 4 VOB/A 2019

Nachträgliche Benennung eines Nachunternehmers nicht zulässig

VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1/SVK/028-20

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob der Bieter nachträglich einen Nachunternehmer benennen darf.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Hat ein Bieter in seinem Angebot abschließend erklärt, eine bestimmte Teilleistung selbst zu erbringen, kann er für diese Leistung nachträglich keinen Unterauftragnehmer mehr benennen, da dies eine unzulässige inhaltliche Änderung seines Angebots darstellen würde.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Vergabestelle/der Antragsgegner schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens Bauleistungen zur Errichtung von Hochwasserschutzmauern aus. Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab und lag nach der Submission auf Rang 1, da sie das preisgünstigste Angebot abgab. Der Antragsgegner hat das Angebot der Antragstellerin u.a. deshalb ausgeschlossen, da die Antragstellerin nachträglich für die Plattendruckversuche einen Nachunternehmer benannt hat. Die Antragstellerin rügt den Ausschluss ihres Angebots vergeblich und stellt einen Vergabenachprüfungsantrag. Die Vergabekammer Sachsen hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. In dem Formblatt FB 212 EU - Teilnahmebedingungen heißt es unter Ziffer 6 Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe):

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