Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2017 - 3 VK LSA 42/17

Zu § 17 VOB/AAbgrenzung von Zulageposition zur nicht zulässigen Wahlposition (Alternativposition)

Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2017 - 3 VK LSA 42/17

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Abgrenzung von Zulagepositionen zu nicht zulässigen Wahlpositionen (Alternativpositionen).

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Die ausgeschriebene Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Für Zulagepositionen ist deshalb anzugeben, ob oder inwieweit diese gewertet werden.

2. Zulagepositionen sind solche Positionen, die unter bestimmten Voraussetzungen regeln, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu einer Grundposition verlangen kann, z.B. eine Zulage für bestimmte Erschwernisse.

3. Stellen die aufgeführten Leistungen keine Ergänzung zu einer Grundposition dar, sondern eine Auswahl zwischen zwei Varianten (hier: der Tribünen), handelt es sich nicht um eine Zulageposition, sondern allenfalls um eine Wahlposition (Alternativposition).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: