Zu §§ 97 Abs. 1,
Unechte Produktorientierung: der Auftraggeber muss die Leistungsmerkmale der Gleichwertigkeit angeben
VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF = ibr-online
I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,
welche Leistungsmerkmale der Auftraggeber bei einer sogenannten unechten Produktorientierung für die Gleichwertigkeit angeben muss.
II. Der Beschluss hat folgenden nicht amtlichen Leitsatz:
Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nur vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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