Vergabekammer Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF = ibr-online

Zu §§ 97 Abs. 1, 121 Abs. 1 GWG, § 31 Abs. 6 VGV und §§ 7, 7 EU VOB/A 2019

Unechte Produktorientierung: der Auftraggeber muss die Leistungsmerkmale der Gleichwertigkeit angeben

VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF = ibr-online

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

welche Leistungsmerkmale der Auftraggeber bei einer sogenannten unechten Produktorientierung für die Gleichwertigkeit angeben muss.

II. Der Beschluss hat folgenden nicht amtlichen Leitsatz:

Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nur vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: