Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2005 - 21.VK-3194-41/15

Zu § 15 EG Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VOB/A 2012 und § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012"Aufklärung und Nachforderung von Verpflichtungserklärungen"

Vergabekammer Nordbayern, Beschl. v. 09.12.2005 - 21.VK-3194-41/15, VPR 2016, 73

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Aufklärung und dem Nachfordern von Nachunternehmer-Verpflichtungserklärungen.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Gemäß § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 kann die Vergabestelle (VSt) nach Öffnung der Angebote von den Bietern Aufklärung verlangen, um sich über deren Eignung zu unterrichten. Will der Bieter an der Ausführung der Bauleistung Nachunternehmer beteiligen, so hat die VSt im Rahmen der Eignungsprüfung insbesondere ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, welche Unternehmen tatsächlich zum Einsatz gelangen. Die VSt kann daher nach Öffnung der Angebote von den Bietern gesondert verlangen, dass diese die Nachunternehmer benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmer vorlegen.