Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Z 3-3-3194-1-35-10/18

Zu §§ 97, 121 Abs. 1 GWB, § 31 VGV, § 7 EU VOB/A 2016

Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers: Nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe erforderlich

Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Z 3-3-3194-1-35-10/18

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

den Voraussetzungen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers umfasst nicht nur die Frage, ob und was beschafft werden soll. Er kann im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts auch festlegen, wie die Leistung auszuführen ist. Allerdings muss gerade in diesen Fällen die Bestimmung der Art der Leistungsausführung sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen.

2. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz haben bei der Festlegung technischer Spezifikationen auf Grund der Gefahren einer Diskriminierung im Zusammenhang mit deren Auswahl oder der Art und Weise ihrer Formulierung eine entscheidende Bedeutung (EuGH, VPR 2019, 71). Da Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU und die nationale Umsetzungsnorm § 31 Abs. 3 Satz 2 VGV auch den Prozess oder die Methode zur Erbringung der Leistung als technische Spezifikation ansehen, gilt dies gerade auch für Vorgaben zur Ausführung der Leistung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: