Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 18.12.2007 - 21.VK 3194-47/07

Zu § 25 Nr. 2 Abs. 1, § 8 Nr. 5 Abs. 1c VOB/A

Ein Ausschluss des Bieters mangels Zuverlässigkeit setzt eine gravierende Vertragsverletzung voraus

Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 18.12.2007 - 21.VK 319447/07 (bestandskräftig)

IBR 2008, 176

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Ausschluss eines Bieters wegen Terminproblemen und mangelhafter Ausführung in der Vergangenheit.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze (gekürzt):

1.

Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters im Vergabeverfahren ist eine Prognoseentscheidung, die eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges, der Intensität, des Ausmaßes und des Grades der Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzungen erfordert.

2.

Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung kann nur dann der Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers gezogen werden, wenn der Mangel gravierend ist. Normale Beanstandungen im Rahmen einer Leistungserbringung stellen keine schweren Verfehlungen i.S.d. § 8 Nr. 5c VOB/A dar

3.

Eine ausbleibende Lieferung des zu verarbeitenden Materials kann nur dann dem Verantwortungsbereich der ASt zugerechnet werden, wenn diese die Lieferverzögerung durch verspätete Bestellung selbst verschuldet hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: