Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 22.09.2010 - 21. VK 3194-34/10 Nachreichen von Unterlagen (hier: Besondere Vertragsbedingungen)

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009

Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 22.09.2010 - 21. VK 3194-34/10, IBR 2011, 46

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem zulässigen Nachreichen von Unterlagen (Besondere Vertragsbedingungen).

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 ist ein Nachreichen von Erklärungen oder Nachweisen zulässig. Die Anerkennung der Besonderen Vertragsbedingungen 214.H ist eine Erklärung der Bieter i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009.

2. In den Besonderen Vertragsbedingungen sind vom Auftraggeber die Ausführungsfristen, die Rechnungslegung und die Sicherheitsleistungen für die Baudurchführung festgelegt. Es handelt sich um eine von der Vergabestelle vorformulierte Unterlage, die vom Bieter an keiner Stelle individuell auszufüllen oder zu ergänzen war. Deswegen kann ein Angebot auch ohne diese Unterlagen in jeder Hinsicht mit den Angeboten anderer Bieter verglichen und bewertet werden. Fehlende Unterlagen bzw. Vertragsbedingungen, bei denen keine eigenständigen Eintragungen der Bieter gefordert waren, rechtfertigen selbst nach der VOB/A 2006 keinen Angebotsausschluss.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.