Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 11.08.2021 - RMF-SG 21-3194-6-25, IBR 2021, 643

Zu §§ 13 EU Abs. 1 Nr. 3 und 16a EU Abs. 2 VOB/A 2019Eintragungen im Formblatt 223 sind keine Preisangaben

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

wann das Formblatt 223 vorzulegen ist.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Eintragungen im Formblatt 223 sind keine Preisangaben i.S.d. § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019, so dass § 16a EU Abs. 2 VOB/A 2019 nicht einschlägig ist. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die (Einheits-)Preise, nicht aber deren einzelne Elemente oder die Art ihres Zustandekommens vereinbart werden. Das Formblatt 223 hat somit ausschließlich den Zweck, dem Auftraggeber zu ermöglichen, auffällig erscheinende Angebotspreise auf Angemessenheit einer ersten Prüfung zu unterziehen und, falls erforderlich, eine gezielte Aufklärung vorzunehmen. Jedenfalls dann, wenn Formblatt 223 nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen ist, darf der Auftraggeber dieses nicht allein deshalb anfordern, weil er sich dies vorbehalten hat oder dies in einem Vergabehandbuch oder eine Dienstanweisung so geschrieben steht. Vielmehr braucht er dafür einen Grund i.S.d. § 16d EU Abs. 1 VOB/A 2019.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: