Zu §§
Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2016 - 3 VK LSA 44/16ibr-online
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Nachfordern eines fehlenden Gleichwertigkeitsnachweises für ein Nebenangebot.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
1. Eine inhaltliche Bewertung eines Nebenangebots kann nur dann erfolgen, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht wurde.
2. Wird der in den Teilnahmebedingungen geforderte Gleichwertigkeitsnachweis nicht mit Abgabe des Nebenangebots (hier: Spundwandprofil) erbracht, darf der Auftraggeber einen solchen Nachweis nicht nachfordern - denn das wäre eine unzulässige Nachbesserung des Angebots - und den Zuschlag für dieses Angebot nicht erteilen.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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