Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15

Zu § 20 EG Abs. 1 c, d VOL/A 2009Zum Schadensersatz verpflichtende Aufhebung der Ausschreibung

Vergabekammer Südbayern, Beschl. v. 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15, VPR 2015, 3183

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

einer Schadensersatz auslösenden Aufhebung der Ausschreibung.

II. Der Beschluss hat u.a. folgenden Leitsatz:

"Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gem. § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel der Vergabeunterlagen wie Verstöße gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung in § 8 EG Abs. 7 S. 1 VOL/A 2009 oder Unklarheiten, die die Abgabe vergleichbarer Angebote verhindern, zu beheben."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: