Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - RMF-SG 21-3194-4-52 = ibr-online

Zu §§ 13 EU, 15 EU und 16a EU VOB/A 2019

Ausschluss wegen widersprüchlicher Preisangaben zur Wartung

VK Nordbayern, Beschluss vom 31.01.2020 - RMF-SG 21-3194-4-52

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Ausschluss eines Bieters bei widersprüchlichen Preisangaben zur Wartung.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Hat ein Bieter widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben, ist sein Angebot gem. § 16a EU Abs. 2 Satz 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen.

2.

Die Auslegung der von den Bietern abgegebenen Angebote kann immer nur nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgen, nicht aber einer Vergabestelle die Kompetenz einräumen, zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angebote eines Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.

3.

Der Tatbestand des § 15 EU VOB/A 2019, der eine Angebotsaufklärung in engen Grenzen erlaubt, darf schon aus teleologischen Gründen bei widersprüchlichen Preisangaben nicht einschlägig sein, da dies nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen und so den Wettbewerbsgrundsatz verletzten könnte.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: