Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2020 - 3/VK/LSA 27/20

Zu §§ 6b und 16a VOB/A 2019

Keine Nachforderung von Eignungsnachweisen bei nicht ausreichender Präqualifikation

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2020 - 3 VK LSA 27/20

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob bei nicht ausreichender Präqualifikation Eignungsnachweise nachgefordert werden können.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Geht der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung eines Bieters aufgrund seiner Präqualifikation von dessen Fachkunde für den ausgeschriebenen Auftrag aus, ist auch nur diese Präqualifikation bei der Prüfung der Eignung zugrunde zu legen.

2.

Mit dem Nachweis seiner Eignung im Angebot - hier mit der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis - ist der Bieter grundsätzlich an diese Erklärung gebunden und eine Abänderung dieses Eignungsnachweises ist nicht zulässig.

3.

Aus diesem Grund darf der Auftraggeber auch nicht die ihm fehlenden Informationen zur Eignung des Bieters gem. § 16a Abs. 1 VOB/A nachfordern.

4.

Die Pflicht zur Nachforderung bezieht sich nur auf körperlich vorhandene Unterlagen, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen, nicht jedoch, wenn sie damit inhaltlich nachgebessert werden sollen. Dies stellt aufgrund des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots eine unzulässige inhaltliche Änderung des Angebots dar.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: