Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018 - RMF-SG21-3194-3-1

Zu § 122 Abs. 4 GWB und § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 und § 16b EU VOB/A 2016Eignungskriterien (Referenzen) müssen in der Auftragsbekanntmachung bekanntgegeben werden

Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018 - RMF-SG21-3194-3-1

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Notwendigkeit, Eignungskriterien (Referenzen) in der Auftragsbekanntmachung bekanntzugeben.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Der Auftraggeber muss die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise den potentiellen Bietern im Voraus bekanntgeben. Bekanntgeben heißt, die einzelnen Eignungskriterien und die Mittel zu deren Nachweis ausdrücklich zu bezeichnen. Das Mitteilungsmedium ist in der Regel die Auftragsbekanntmachung. Es genügt nicht, in der Bekanntmachung auf ein später in den Vergabeunterlagen zu findendes Formblatt hinzuweisen.

2.

Ausreichend ist es hierbei, wenn sich in einem online-zugänglichen Bekanntmachungstext ein Link befindet, über den man ohne weiteres das Formblatt mit den geforderten Eignungskriterien und Nachweisen öffnen und ausdrucken kann. Nicht ausreichend ist es, wenn in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen wird, die unmittelbar online zugänglich sind.

3.

Sind Eignungskriterien nicht entsprechend in der Bekanntmachung festgelegt worden, scheidet ein Ausschluss eines Angebots aufgrund fehlender Nachweise über die Referenzen aus, weil die Referenzen nicht wirksam gefordert worden sind.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: