Vergabekammer Rheinland, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2/19

Zu § 167 Abs. 2 Satz 1 GWB

Verspäteter Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren

VK Rheinland, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2/19

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

dem verspäteten Tatsachenvortrag in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

II. Der Beschluss hat folgenden nicht amtlichen Leitsatz:

Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, bleibt das Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt. Es löst auch keine Amtsermittlungspflicht aus.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: