Vergabekammer Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2 - 60/19

Zu § 127 Abs. 2 GWB, §§ 1, 7 HOAI 2013, § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV

Keine Anwendung der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium

VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2 - 60/19IBR 2019, 630

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Anwendung der Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

II. Der Beschluss hat folgenden nicht amtlichen Leitsatz:

Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beigehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: