Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 - Z3-3-3194-1-47-11/19 = VPR 2020, 2665

Zu § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A

Nicht ausreichend detaillierte Mindestanforderungen für Nebenangebote: Kein Zuschlag auf ein Hauptangebot

VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2020 - Z3-3194-1-47-11/19

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob bei nicht ausreichend detaillierten Mindestanforderungen für Nebenangebote der Zuschlag auf ein Hauptangebot erteilt werden darf.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Legt ein Auftraggeber nicht ausreichend detaillierte Mindestanforderungen für Nebenangebote bei einem reinen Preisentscheid fest, kann er die in den Vergabeunterlagen zugelassenen Nebenangebote nicht einfach unter Berufung auf die unzureichenden Mindestanforderungen ausschließen, sondern muss das Vergabeverfahren zurückversetzen, die Vergabeunterlagen korrigieren und zur Abgabe neuer Angebote auffordern.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: