Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 09.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-10

Zu § 3 Abs. 7 VgV Schwellenwertberechnung: Keine Addition der Planungskosten für Objektplanung, Tragwerksplanung und Planung der technischen Gebäudeausrüstung

Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 09.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-10

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Schwellenwertberechnung bei Planungsleistungen.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 VgV ist eine Addition der Kostenschätzungen bei Planungsleistungen für Lose über gleichartige Leistungen vorzunehmen. Das Kriterium der "Gleichartigkeit" der Planungsleistungen bezieht sich auf die wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen.

2. Bei einem Kindergarten handelt es sich nicht um eine hochkomplexe oder hochtechnische Anlage, so dass hier von Einzelplanungsgewerken ausgegangen werden kann. Eine Anlage mit durchschnittlicher Komplexität, wie es ein Kindergarten darstellt, erfordert standardmäßig eine Integration der anderen Planungsleistungen. Diese Integrationsleistung alleine ist nicht schon an sich als funktionelle, wirtschaftliche und technische Einheit der einzelnen Planungsleistungen zu sehen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer besonderen engen Verzahnung, die ggf. bei hochkomplexen oder hochtechnischen Anlagen vorliegen kann.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: