Zu §
Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 22.09.2010 - 21. VK 3194-34/10, IBR 2011,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem zulässigen Nachreichen von Unterlagen (Besondere Vertragsbedingungen).
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Nach §
2. In den Besonderen Vertragsbedingungen sind vom Auftraggeber die Ausführungsfristen, die Rechnungslegung und die Sicherheitsleistungen für die Baudurchführung festgelegt. Es handelt sich um eine von der Vergabestelle vorformulierte Unterlage, die vom Bieter an keiner Stelle individuell auszufüllen oder zu ergänzen war. Deswegen kann ein Angebot auch ohne diese Unterlagen in jeder Hinsicht mit den Angeboten anderer Bieter verglichen und bewertet werden. Fehlende Unterlagen bzw. Vertragsbedingungen, bei denen keine eigenständigen Eintragungen der Bieter gefordert waren, rechtfertigen selbst nach der
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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