Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2018 - RMF-SG21-3194-2-19

Zu § 134 Abs. 1 GWBKurzgefasstes Informationsschreiben nach § 134 GWB zulässig

Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2018 - RMF-SG21-3194-2-19

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem notwendigen Inhalt eines Informationsschreibens nach § 134 GWB.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Nach § 134 Abs. 1 GWB hat der öffentliche Auftraggeber u.a. die Gründe für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Hinter dem Erfordernis, die Gründe der Nichtberücksichtigung anzugeben, steht der Zweck, dem Bieter die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzverfahrens zu ermöglichen. Dabei sollen die Anforderungen an die Begründung aber nicht überspannt werden. Der Auftraggeber darf sich kurz fassen. Der unterlegene Bieter muss eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhalten.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: