Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 21.VK-3194-35/15

Zu § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 "Eine fehlende Urkalkulation muss nachgefordert werden"

Vergabekammer Nordbayern, Beschl. v. 29.10.2015 - 21.VK-3194-35/15 = VPR 2016, 2062

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Nachfordern einer fehlenden Urkalkulation.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 fordert von der Vergabestelle bei Fehlen von geforderten Erklärungen und Nachweisen, dass diese nachverlangt werden. Diese Regelung verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuwirken, dass ein Bieter seinen ersten Fehler korrigiert und so den Ausschluss seines Angebots vermeidet. Die Nachforderung steht nicht in seinem Ermessen.

2. Bei der geforderten Urkalkulation handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012. Es handelt sich um eine leistungsbezogene Erklärung des Bieters, die der Nachforderungspflicht unterliegt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: