Zu §§
Vergabekammer Westfalen, Beschl. v. 06.05.2015 - VK 1-11/15
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
einer Schadensersatz auslösenden Aufhebung der Ausschreibung.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren abbrechen, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm bei seiner vorher durchgeführten Bewertung selbst unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in einer wirtschaftlich günstigen Weise zu vergeben.
2. Die Aufhebung ist für den Auftraggeber jedoch nur dann ohne Konsequenz möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein sachlicher Grund nach §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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