Die Nebenklage im Strafverfahren aus Sicht des Anwalts

Die Nebenklage ist in den §§ 395 – 402 StPO geregelt und entgegen ihrer missverständlichen Bezeichnung keine echte Klage. Vielmehr räumt die Nebenklage dem Berechtigten nur das Recht ein, sich in bestimmten Fällen einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen und dient damit dem Opferschutz.

Hier finden Sie alle Informationen, die Sie als Anwalt über die Nebenklage im Strafverfahren brauchen sowie einen praxisorientierten Beispielsfall mit Lösung, Muster (z.B. für die Anschlusserklärung zur Nebenklage oder Beschwerde gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss) u.v.m. Diese Seite lässt Sie Ihren Mandanten optimal beraten und unterstützen und erleichtert Ihren Arbeitsalltag! Jetzt mit aktualisiertem Inhalt: Die Auswirkungen der StPO-Reform von 2019 auf die Nebenklage!

 

27.1.7 Beiordnung eines Nebenklagevertreters und Prozesskostenhilfe

Autoren: Dehne-Niemann/Krause27.1.7.1 GrundsätzeDie Beiordnung eines Nebenklagevertreters ist in § 397a Abs. 1 StPO, die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 397a Abs. 2 StPO geregelt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO) - die nur für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, nicht aber zur Entlastung von sonstigen Kosten des Nebenklägers bewilligt werden kann - kommt danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) nicht vorliegen (vgl. BGH, NStZ 2000, 218, 219).Eine in der vorangegangenen Instanz erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, NStZ 2000, 218, 219; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291, 292), sie wirkt aber nicht für das Adhäsionsverfahren (BGH, NJW 2001, 2486). Für die instanzenübergreifende Wirkung ist es ohne Belang, ob der Angeklagte wegen eines in § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO [...]
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27.1.8 Rechte des Nebenklägers (§ 397 StPO) und Wirkung der Nebenklage

Autoren: Dehne-Niemann/Krause27.1.8.1 Zweck der VerfahrensrechteAktive Teilhabe am VerfahrenDie Verfahrensrechte des Nebenklägers ergeben sich in erster Linie aus § 397 StPO. Die Vorschrift soll dem Nebenkläger eine gesicherte Rechts- und Schutzposition während des Gerichtsverfahrens vermitteln und seine aktive Teilhabe ermöglichen (BeckOK StPO/Weiner, 37. Ed., § 397 Rdnr. 1).27.1.8.2 Anwesenheitsrecht des Nebenklägers, § 397 Abs. 1 Satz 1 StPOAnwesenheitsrechtGemäß § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Nebenkläger - in Abweichung von § 58 Abs. 1 StPO - selbst dann zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, wenn er noch als Zeuge vernommen werden soll und noch nicht vernommen ist (vgl. BGH, MDR 1952, 532; LR/Hilger, § 397 Rdnr. 5).Nebenkläger zugleich ZeugeDie Regelung ist unter dem Aspekt der unbeeinträchtigten Wahrheitsermittlung nicht unbedenklich; eine Zeugenaussage, die auf eine etwaige vorangegangene Angeklagteneinlassung und ggf. sonstige Beweiserhebungen "aufbauen" kann, [...]
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27.1.2 Zweck der Nebenklage und Stellung des Nebenklägers

Autoren: Dehne-Niemann/KrauseBeteiligungsbefugnisNach der gesetzgeberischen Zweckbestimmung werden mit der Nebenklage die Interessen bestimmter Verletzter - die sich nicht mit denen der Staatsanwaltschaft decken müssen - anerkannt und diesen Verletzten wird eine eigenständige Beteiligung am Verfahren durch Zubilligung spezifischer Befugnisse eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 10 ff.). Dem durch eine rechtswidrige Tat Verletzten soll durch die Nebenklagevorschriften eine mit den Zwecken des Strafprozesses vereinbare verfahrensrechtlich gesicherte Rechtsposition und Beteiligungsbefugnis verschafft werden, die ihn schützen, seiner Interessenwahrnehmung dienen und es ihm ermöglichen soll, seine Interessen im Verfahren darzustellen, zu vertreten und zu verteidigen, und die ihm Möglichkeiten zur Abwehr von Verantwortungszuweisungen einräumt.Abgrenzung zur PrivatklageDiese zur Realisierung dieser Zweckbestimmung erforderlichen Rechte werden in einem Enumerativkatalog aufgezählt und [...]
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27.1.3 Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger

Autoren: Dehne-Niemann/Krause27.1.3.1 AnschlussberechtigungNebenklagebefugnisDer Kreis der zum Anschluss im Wege der Nebenklage Berechtigten ist in § 395 Abs. 1-3 StPO - abschließend (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 204; LR/Hilger, Vor § 395 Rdnr. 3) - geregelt. Zum Anschluss berechtigen nur die dort aufgezählten Gründe. Sind diese einschlägig, so besteht die Nebenklagebefugnis nach der ausdrücklichen Regelung des § 395 Abs. 1 StPO auch bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens (zur früheren Rechtslage bereits BGHSt 47, 202 f. unter Aufgabe anderslautender Rspr.).SicherungsverfahrenKeine Nebenklagebefugnis besteht dagegen im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, das diesbezügliche Schweigen des Gesetzgebers als bewusste Abweichung von der Nebenklagebefugnis im Sicherungsverfahren zu deuten ist und auch kein schutzwürdiges Bedürfnis des Verletzten für einen (ggf. erneuten) Anschluss zu ersehen ist (BGH bei [...]
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27.1.4 Form des Nebenklageanschlusses (Anschlusserklärung) und Verfahrensgang

Autoren: Dehne-Niemann/KrauseSchriftformDie Anschlusserklärung hat schriftlich und bei Gericht zu erfolgen (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem Schriftformerfordernis ist genügt, wenn der Anschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zum Hauptverhandlungsprotokoll (§ 271 StPO) gegeben wird (h.M., vgl. BayObLG, NJW 1958, 1598; OLG Stuttgart, JR 1955, 476). Eine eigenhändige Unterschrift soll entgegen reichsgerichtlicher Rspr. zwar nicht mehr erforderlich sein, wenn eine zweifelsfreie Urheberzuordnung möglich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 369 Rdnr. 2 m.w.N.; BeckOK StPO/Weiner, 37. Ed., § 396 Rdnr. 1), sollte aber sicherheitshalber vorgenommen werden. Die Anschlusserklärung kann auch durch Telefax, Telegramm oder Fernschreiben erfolgen, nicht aber fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. LR/Hilger, § 396 Rdnr. 1 f.).BegründungDie Erklärung des Anschlusses muss unmissverständlich sein; Zweifel gehen zu Lasten des Erklärenden. Eine Begründung ist für die Zulässigkeit im Grundsatz [...]
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27.1.10 Zeitpunkt der Anschlusserklärung

Autoren: Dehne-Niemann/KrauseDer Nebenklageanschluss ist bis zur Rechtskraft des Urteils (BGH, NStZ-RR 1997, 136) in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann nach ergangenem Ersturteil auch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (§ 395 Abs. 4 Satz 2 StPO) und selbst dann in einer neuen Hauptverhandlung, wenn das Revisionsgericht ein Urteil aufgehoben und an die erste Instanz zurückverwiesen hat.Diese Anschlusserklärung in der neuen Hauptverhandlung soll trotz § 400 StPO sogar dann gelten, wenn in der Revision der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist und nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung nur noch die Rechtsfolgenentscheidung Gegenstand der Verhandlung vor dem iudex tertius ist (BGH, BeckRS 2011, 05301); da es gem. § 395 Abs. 4 StPO nicht darauf ankomme, ob der Nebenkläger zum Anschlusszeitpunkt überhaupt noch Rechtsmittel einlegen könnte, könne die Rechtskraft des Schuldspruchs erst recht nicht zu einem Verlust der [...]
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27.2.1 Anschlusserklärung des Nebenklägers und PKH-Antrag für die Nebenklage

Autoren: Dehne-Niemann/KrauseKurzüberblickFür die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklage kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ("Verurteilungsaussichten") an.Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Sach- oder Rechtslage schwierig ist (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO); insofern können die zu § 140 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.SachverhaltRechtsanwalt R wird von dem mittel- und erwerbslosen Valentin Vogel aufgesucht und um Vertretung wegen einer von Vogel bei einer Kneipenschlägerei erlittenen Verletzung gebeten. R lässt sich zunächst den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern und beantragt sodann Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte. Dabei erfährt R, dass die Staatsanwaltschaft bereits Anklage zum Schöffengericht erhoben hat. Aus der Akte des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Beschuldigte Martin Müller sich eingelassen und dabei die Verletzung des Vogel zwar eingeräumt, [...]
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27.2.4 Beschwerde gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss

Autoren: Dehne-Niemann/KrauseKurzüberblickGegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss kann sich der Antragsteller (wie auch die Staatsanwaltschaft) mit der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO) wehren.Für die Berechtigung zur Nebenklage kommt es allein darauf an, dass der Gegenstand der Anklage (§ 264 StPO) die rechtliche Möglichkeit der Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts enthält; ob die in der Anklage umrissene prozessuale Tat von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht zutreffend als eine zur Führung der Nebenklage berechtigende Straftat gewürdigt werden, ist dagegen unerheblich.Eine Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO ist gegenüber dem Nebenklageberechtigten gem. § 395 Abs. 5 Satz 1 StPO unwirksam, so dass sich der Nebenklageberechtigte zur Führung der Nebenklage gleichwohl auf das beschränkungsbedingt in Wegfall geratene Delikt berufen kann.SachverhaltRechtsanwalt R wird von B aufgesucht und um rechtliche Vertretung bei der Führung der Nebenklage gebeten. [...]
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27.1.6 Kosten der Nebenklage - Überblick

Autoren: Dehne-Niemann/Krause27.1.6.1 Grundsätze der KostentragungKostentragungslastBei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft, hat der Angeklagte im Regelfall die Kosten der Nebenklage zu tragen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Angeklagte dagegen freigesprochen oder hat er aus einem sonstigen Grund nicht die Kosten der Nebenklage zu tragen, so gibt es keine Möglichkeit, der Staatskasse die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen (h.M., vgl. nur LG Koblenz, BeckRS 2010, 25851 unter II. 2 [freilich sei eine rechtsfehlerhaft die Staatskasse belastende abweichende Entscheidung nicht etwa nichtig und auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren korrigierbar]; KK/Gieg, 8. Aufl. 2019, § 472 Rdnr. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, § 472 Rdnr. 3; LR/Hilger, § 472 Rdnr. 7 m.w.N.). In diesem Fall werden gem. § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. In diesem Fall muss der Nebenkläger seine [...]
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Erweiterung der privilegiert beiordnungsfähigen Sexualstraftaten durch die StPO-Reform: Das müssen Sie jetzt wissen!

Die aktuelle StPO-Reform beinhaltet die Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände durch eine Änderung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Klicken Sie hier, um alle relevanten Infos zu erhalten!

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Achtung! Aktuelle Änderung durch StPO-Reform: Bündelung der Nebenklagevertretung (§ 297b StPO)

Mit der StPO-Reform 2019 wurde der § 297b StPO eingeführt. Dieser hat zum Inhalt, dass das Gericht mehreren Nebenklägern, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, nur einen Nebenklagevertreter (Mehrfachvertretung) beiordnen können soll. Wann liegen gleichgerichtete Interessen vor und was müssen Sie sonst noch hierüber wissen? Klicken Sie hier!

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Zweck der Nebenklage und Stellung des Nebenklägers: Das müssen Sie wissen!

Zweck der Nebenklage ist es, dem durch eine rechtswidrige Tat Verletzten eine verfahrensrechtlich gesicherte Rechtsposition und Beteiligungsbefugnis zu verschaffen, ihn zu schützen und seine Interessen im Verfahren darzustellen, zu vertreten und zu verteidigen. Der Nebenkläger ist deshalb mit zahlreichen Rechten ausgestattet.

Hier erfahren Sie kompakt nicht nur alles über den Zweck der Nebenklage und die Stellung des Nebenklägers, sondern auch über Probleme und Chancen für Sie als Verteidiger, wenn Sie in der Hauptverhandlung mit einem (vertretenen) Nebenkläger konfrontiert sind. Konkrete Handlungsempfehlungen, die Ihnen bei der optimalen Verteidigung Ihres Mandanten helfen, finden Sie hier!

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Nebenklagebefugter Personenkreis und nebenklagefähige Delikte: Die Anschlussberechtigung zur Nebenklage

§ 395 Abs. 1-3 StPO regelt abschließend den Kreis der zum Anschluss im Wege der Nebenklage Berechtigten. Im Regelfall liegt eine Anschlussberechtigung zur Nebenklage für den Verletzten bestimmter strafbarer Handlungen vor. Wie sieht es mit der Anschlussberechtigung zur Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende aus? Mit welcher Begründung kann das Gericht einen einmal ergangenen Zulassungsbeschluss zur Nebenklage aufheben?

Unser Fachbeitrag informiert Sie zuverlässig über alles, was Sie über die Anschlussberechtigung zur Nebenklage wissen müssen und beantwortet nicht nur die hier aufgeworfenen, sondern auch weitere praxisrelevante Fragen. Klicken Sie jetzt hier!

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Die Anschlusserklärung zur Nebenklage: Form und Verfahrensgang

Für eine wirksame Anschlusserklärung zur Nebenklage müssen Sie als Anwalt die Formerfordernisse und den Verfahrensgang kennen. Hier erfahren Sie rasch und sicher, wie und wo Sie den Anschluss zur Nebenklage erklären und wann die Anschlusserklärung wirksam wird. Lesen Sie weiter!

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"In jeder Lage des Verfahrens"? Zeitpunkt der Anschlusserklärung zur Nebenklage

Gem. § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Anschluss zur Nebenklage in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Was genau bedeutet „in jeder Lage“? Wie wirkt es sich z.B. aus, wenn sich der Nebenkläger zu einem Zeitpunkt anschließen will, in dem er gar keine Rechtsmittel mehr einlegen könnte? Führt die Rechtskraft des Schuldspruchs zu einem Verlust der Anschlussberechtigung zur Nebenklage? Hier erhalten Sie auf den Punkt gebracht alle relevanten Informationen über den Zeitpunkt der Anschlusserklärung zur Nebenklage.

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Anschlusserklärung des Nebenklägers und PKH-Antrag für die Nebenklage (Fall mit Lösung & Mustererklärung)

Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor: Ein mittel- und erwerbsloser Mandant kommt zu Ihnen und bittet Sie um Vertretung wegen einer bei einer Kneipenschlägerei erlittenen Verletzung. Sie beantragen Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte, aus der hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, sich der Beschuldigte eingelassen und die Verletzung Ihres Mandanten zwar eingeräumt, sich aber auf Notwehr berufen hat. Neben der Frage, ob tatsächlich Notwehr vorlag, steht die Entstehung der Auseinandersetzung im Streit. Mehrere vernommene Zeugen haben die Auseinandersetzung und deren Entstehung teilweise sehr unterschiedlich und widersprüchlich geschildert. Drei weitere Zeugen, die Ihr Mandant in seiner polizeilichen Vernehmung benannt hat, sind im Ermittlungsverfahren nicht vernommen worden.

Wie würden Sie vorgehen? Was würden Sie Ihrem Mandanten empfehlen? Unser Fall mit Musterlösung bietet Ihnen Informationen über die Verfahrensrechte des Nebenklägers sowie Prozesskostenhilfe und prozesstaktische Hinweise über die Vor- und Nachteile des Nebenklageanschlusses. Darüber hinaus erhalten Sie das Muster einer Anschlusserklärung des Nebenklägers mit PKH-Antrag für die Nebenklage. Mit unserem Muster sparen Sie wertvolle Zeit und erleichtern sich Ihren Arbeitsalltag! Klicken Sie jetzt hier!

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Das Gericht weist die Nebenklageanschlusserklärung zurück? So gehen Sie vor! Beschwerde gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss (Fall mit Lösung & Musterbeschwerde)

Trotz Berechtigung zur Nebenklage weist das Gericht die Nebenklageanschlusserklärung zurück? Wie gehen Sie als Verteidiger nun am besten vor? Hier finden Sie einen Beispielsfall mit Lösung, der prozesstaktische Hinweise und das Muster einer Beschwerde gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss enthält. Damit vertreten Sie Ihren Mandaten effektiv und sicher!

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Kosten der Nebenklage – Überblick

Grundsätzlich gilt bzgl. der Kosten der Nebenklage, dass bei Verurteilung des Angeklagten wegen einer Tat, die den Nebenkläger betrifft, der Angeklagte die Kosten der Nebenklage zu tragen hat. Kommt es jedoch zu einem Freispruch oder muss der Angeklagte aus anderem Grunde die Kosten der Nebenklage nicht tragen, so trägt nicht die Staatskasse die Kosten der Nebenklage, sondern der Nebenkläger selbst.

Wer trägt die Kosten der Nebenklage bei Einstellung des Verfahrens? Was passiert bei einem Strafbefehlsverfahren? Wann wird von einer Kostentragung des Angeklagten aus Billigkeitsgründen gem. § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen? Ist dem Nebenkläger eine Reisekostenentschädigung zu gewähren? Welche Rechtsanwaltsgebühren kommen auf den Nebenkläger zu? Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen rund um das Thema Kosten der Nebenklage finden Sie in unserem Überblick. Klicken Sie hier!

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