Sozialrecht, Arbeitsrecht -

Unfallversicherung: Berufskrankheit wegen Tonerstaubs aus Druckern?

Wann werden Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit anerkannt? Und kann hierfür Tonerstaub aus Druckern ursächlich sein? Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand hierdurch zumindest generell keine Gesundheitsschäden verursacht werden. Im Einzelfall kann aber ein Nachweis durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest erbracht werden. 

Darum geht es

Berufskrankheiten sind - ebenso wie Arbeitsunfälle - Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen auch durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen.

Ein jetzt 63-jähriger Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben.

Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Darmstädter Richter holten weitere Sachverständigengutachten ein und gaben schließlich der Unfallversicherung Recht. Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte.

Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.

Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen.

Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings - wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten - einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.

Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte - positive - nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, folgten die Richter des Landessozialgerichts nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hessisches LSG, Urt. v. 21.01.2019 - L 9 U 159/15

Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. 06.03.2019