Merkblatt: Regelungsgegenstände im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben werden. Im Wesentlichen gehören folgende Tatbestände in einen Arbeitsvertrag:

·   Bezeichnung der Vertragsparteien, einschließlich Anschrift

·   Beginn des Arbeitsverhältnisses

·   Dauer des Arbeitsvertrags: befristet bzw. unbefristet

·      Arbeitsort

·   Dauer der Probezeit

·   Art der zu verrichtenden Tätigkeit; hier werden im Allgemeinen Berufsbezeichnungen wie Werkzeugmacher, Buchhalter oder Bezeichnungen der tarifvertraglichen Entgeltgruppen, wie angelernter Arbeiter usw., verwendet; soll eine komplexere Aufgabe übernommen werden, wird dem am ehesten eine umfassende Tätigkeitsbezeichnung gerecht; wird eine spezielle Berufsbezeichnung gewählt, kann im Interesse eines flexiblen Arbeitseinsatzes der Arbeitnehmer verpflichtet werden, auch eine zumutbare andere Tätigkeit auszuüben; auch können evtl. Nebenverpflichtungen im Interesse der Rechtsklarheit besonders erwähnt werden. Beachten Sie: Je präziser die Art der Tätigkeit bezeichnet wird, desto mehr ist der Arbeitgeber in seinem Direktionsrecht eingeschränkt.

·   Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit), ggf. Hinweis auf Schicht-/Wechselschichtdienst