Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben werden. Im Wesentlichen gehören folgende Tatbestände in einen Arbeitsvertrag: |
· Bezeichnung der Vertragsparteien, einschließlich Anschrift |
· Beginn des Arbeitsverhältnisses |
· Dauer des Arbeitsvertrags: befristet bzw. unbefristet |
· Arbeitsort |
· Dauer der Probezeit |
· Art der zu verrichtenden Tätigkeit; hier werden im Allgemeinen Berufsbezeichnungen wie Werkzeugmacher, Buchhalter oder Bezeichnungen der tarifvertraglichen Entgeltgruppen, wie angelernter Arbeiter usw., verwendet; soll eine komplexere Aufgabe übernommen werden, wird dem am ehesten eine umfassende Tätigkeitsbezeichnung gerecht; wird eine spezielle Berufsbezeichnung gewählt, kann im Interesse eines flexiblen Arbeitseinsatzes der Arbeitnehmer verpflichtet werden, auch eine zumutbare andere Tätigkeit auszuüben; auch können evtl. Nebenverpflichtungen im Interesse der Rechtsklarheit besonders erwähnt werden. Beachten Sie: Je präziser die Art der Tätigkeit bezeichnet wird, desto mehr ist der Arbeitgeber in seinem Direktionsrecht eingeschränkt. |
· Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit), ggf. Hinweis auf Schicht-/Wechselschichtdienst |
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