| Autor: Klose |
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einem anderen, der nicht Erbe ist (Ausnahme: Vorausvermächtnis, §
Der Vermächtnisnehmer erhält hierbei einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Dies ist i.d.R. der Erbe, beim Untervermächtnis der Hauptvermächtnisnehmer.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch Inhalt einer Leistungspflicht nach §
Der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den/die Erben - bzw. im Fall des Untervermächtnisses nach §
Drittschuldner ist der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker gem. §
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