6/13.18 Schmerzensgeld

Autor: Lissner

Schmerzensgeldansprüche, die dem Schuldner aufgrund §  253 BGB, § 53 LuftVG, § 34 BGSG oder § 29 AtomG zustehen, sind vererblich und übertragbar, ohne dass deren Anerkennung bzw. gerichtliche Geltendmachung vorausgesetzt wird (vgl. BGH, NJW 1995, 783). Daraus folgt, dass diese Ansprüche ohne Einschränkung der Pfändung unterliegen (siehe auch Teil 6/12.3.3.2).

Muster: Pfändung von Schmerzensgeldansprüchen