6/13.40 Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Autor: Lissner

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem "Taschengeldkonto" verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem "Taschengeldkonto" eingehenden Geldbeträge sind gem. §  851 Abs.  1 ZPO, §  399 erster Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in §  27b Abs.  3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus §  27b Abs.  3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt (BGH v. 30.04.2020 - VII ZB 82/17).

Danach muss einem Schuldner, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu §  28 SGB XII verbleiben.