Autor: Lissner |
Zahlungsansprüche des Schuldners aus dem Verkauf eines Grundstücks gegen den Käufer unterliegen der Pfändung. Drittschuldner ist der Käufer. Soweit bekannt, kann das Datum des Kaufvertrags bzw. der beurkundende Notar genannt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Wird die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar. Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein Nebenrecht i.S.v. § 401 BGB einzuordnen (BGH v. 09.06.2016 - V ZB 37/15; BGH v. 02.08.2023 -
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