6/13.9 Insolvenzgeld

Autor: Lissner

Insolvenzereignis

Arbeitnehmer haben wegen nicht geleisteter Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses einen Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe der geschuldeten Nettoarbeitsvergütung. Als Insolvenzereignis gilt gem. § 165 Abs. 1 SGB III:

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse;

die Betriebseinstellung.

Unkenntnis des Arbeitnehmers vom Insolvenzereignis

Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 165 Abs. 3 SGB III). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben (§ 165 Abs. 5 SGB III).

Pfändbarkeit des Insolvenzgeldes