Autor: Lissner |
Ist der Vollstreckungsschuldner wahrer Eigentümer eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bzw. wahrer Berechtigter eines dinglichen Rechts, so kann er von einem Dritten, der unrechtmäßig als Eigentümer bzw. Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, gem. § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Ein solcher Anspruch unterliegt der Zwangsvollstreckung, die aber nicht zu einer Befriedigung führen kann, sondern nur der Vorbereitung der Vollstreckung in das Grundstück bzw. in dingliche Rechte dient.
Diese Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung (BGH, NJW 1960,
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