6/13.22 Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs

Autor: Lissner

Ist der Vollstreckungsschuldner wahrer Eigentümer eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bzw. wahrer Berechtigter eines dinglichen Rechts, so kann er von einem Dritten, der unrechtmäßig als Eigentümer bzw. Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist, gem. §  894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen. Ein solcher Anspruch unterliegt der Zwangsvollstreckung, die aber nicht zu einer Befriedigung führen kann, sondern nur der Vorbereitung der Vollstreckung in das Grundstück bzw. in dingliche Rechte dient.

Diese Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung (BGH, NJW 1960, 2093), wobei der fälschlich im Grundbuch Eingetragene der Drittschuldner ist, an den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. §  829 Abs.  3 ZPO zuzustellen ist. Durch die Pfändung und die Überweisung des Berichtigungsanspruchs erhält der Vollstreckungsgläubiger jedoch noch keine Sicherung oder gar Befriedigung seines Anspruchs. Der Gläubiger muss vielmehr den überwiesenen Berichtigungsanspruch gegen den Drittschuldner geltend machen und erst wenn dann der Vollstreckungsschuldner infolge der Erfüllung des Berichtigungsanspruchs als wahrer Eigentümer bzw. Berechtigter im Grundbuch eingetragen wurde, ergeben sich die entsprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten.

Drittschuldnerklage