6/13.20 Pfändung des Anteils an einer Gütergemeinschaft

Autor: Lissner

Titelerfordernis

Lebt der Schuldner im vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft, so kann in Gegenstände und Rechte, die zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft (§  1416 BGB) gehören, die Zwangsvollstreckung nur betrieben werden, wenn gegen beide Eheleute ein Vollstreckungstitel vorliegt (vgl. Teil 3/3.2.10), soweit nicht der schuldende Ehegatte zum Verwalter des Gesamtgutes bestimmt wurde.

Grundsätzlich unpfändbar ist der ideelle Anteil des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut sowie an den dazu gehörenden Gegenständen (§  860 Abs.  1 Satz 1 ZPO). Anders als z.B. der Anteil des Schuldners an einer BGB -Gesellschaft (vgl. Teil 6/13.7.1) oder an einer Erbengemeinschaft (vgl. Teil 6/13.10), unterliegt der Anteil des Schuldners an einer Gütergemeinschaft demnach nicht der Pfändung.

Unpfändbar ist dabei nach verbreiteter Ansicht auch das zukünftige Auseinandersetzungsguthaben oder der durch die Beendigung der Gütergemeinschaft aufschiebende bedingte Auseinandersetzungsanspruch (OLG München v. 03.01.2013 - 34Wx 481/12).

Gemäß §  860 Abs.  2 ZPO ist der Anteil jedoch dann pfändbar, wenn die Gütergemeinschaft beendet, aber noch nicht auseinandergesetzt ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Gläubiger eines Ehegatten in die vermögensrechtliche Ehegemeinschaft eindringt und deren Auseinandersetzung betreibt, ohne dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist.