6/13.26 Pfändung von Patentrechten

Autor: Lissner

Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind gem. § 15 Abs. 1 PatG übertragbar. Somit sind diese Rechte auch pfändbar (§  851 ZPO; vgl. BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099).

Eintragung in das Musterregister

Im Gegensatz zu den Rechten auf Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (oben Teil 6/13.25), die unmittelbar mit der Schaffung des Werks begründet werden, entsteht ein Patent erst mit dessen Erteilung durch das Patentamt. Insoweit ist das Patent mit den Gebrauchs- und Geschmacksmustern (unten Teil 6/13.27) vergleichbar, für die der Schutz gegen Nachbildung erst dann erlangt wird, wenn diese beim Patentamt zur Eintragung in das Musterregister angemeldet werden (vgl. § 7 GeschmMG).

Zur Pfändung des Rechts auf das Patent, des Anspruchs auf Erteilung des Patents sowie des Rechts aus dem Patent bedarf es eines Pfändungsbeschlusses, der an den Schuldner zuzustellen ist (§§  829 Abs.  3, 857 Abs.  2 ZPO). Ein Drittschuldner ist nicht vorhanden.

Wirkung der PfändungLizenzeinnahmen