6/13.25 Pfändung von Urheberrechten

Autor: Lissner

Inhalt des Urheberrechts

Das Urheberrecht, also das Recht des Schöpfers eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst an diesem Werk, unterliegt insoweit der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen als nach § 31 UrhG die Einräumung von Nutzungsrechten möglich ist (§ 113 UrhG). Zu diesen Nutzungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Nicht pfändbar ist das Urheberrecht selbst, das nach § 29 UrhG nur im Wege der Erbfolge, in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen bzw. an Erben im Wege der Auseinandersetzung übertragbar ist. Dasselbe gilt für wissenschaftliche Ausgaben i.S.d. § 70 UrhG und für Lichtbilder sowie Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 72 UrhG).

Einwilligung des Schuldners ist erforderlich