6/13.19 Zugewinnausgleich

Autor: Lissner

Beschränkte Verwertbarkeit

Die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns gem. §  1378 BGB hängt nach §  852 ZPO zwar von dessen Anerkennung bzw. gerichtlicher Geltendmachung ab. Nach der Entscheidung des BGH vom 08.07.1993, die zur Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs ergangen ist (NJW 1993, 2876; vgl. Teil 6/13.10.2), ist der Ausgleichsanspruch jedoch bereits vor dessen Anerkennung bzw. gerichtlicher Geltendmachung pfändbar. Aufschiebend bedingt ist nur die Verwertbarkeit des Anspruchs. Deshalb darf ein Überweisungsbeschluss erst dann ergehen, wenn die Bedingung eingetreten ist (vgl. BGH v. 26.02.2009 - VII ZB 30/08).

Beendigung des Güterstands