6/13.29 Pfändung des Anspruchs auf Rückgabe sichergestellter bzw. beschlagnahmter Vermögenswerte

Autor: Lissner

Nach §  94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Neben der Beschlagnahme als Beweismittel nach §  94 StPO sieht das Gesetz die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten zur Sicherung einer späteren gerichtlichen Anordnung des Verfalls, der Einziehung, des Verfalls von Wertersatz, der Einziehung des Wertersatzes oder der sogenannten Rückgewinnungshilfe (Sicherung von Ansprüchen Verletzter i.S.d. §  73 Abs.  1 Satz 2 StGB) vor, §  111b Abs.  1, 2 und 5 i. V. m. den §§  111c, 111d StPO bzw. §§  111o, 111p StPO (vgl. hierzu Teil 3/10.4).

Voraussetzungen der Rückgabe

Soweit die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden, sind sie an den bisherigen Gewahrsamsinhaber - sofern es sich nicht um den Beschuldigten handelt - oder an den Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herauszugeben, soweit Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen (§  111k StPO; Nr. 75 Abs. 4 RiStBV).