6/13.27 Pfändung von Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechten

Autor: Lissner

Das Recht des Urhebers auf Nachbildung eines gewerblichen Musters oder Modells (Geschmacksmuster) bzw. einer gewerblich anwendbaren Erfindung (Gebrauchsmuster) ist übertragbar (§ 3 GeschmMG; § 13 GebrMG) und damit pfändbar.

Eintragung im Musterregister

Ist das Geschmacks- bzw. Gebrauchsmuster noch nicht im Musterregister des Patentamtes eingetragen und auch noch nicht zur Eintragung angemeldet, hängt die Pfändbarkeit der geschmacks- bzw. gebrauchsmusterlichen Rechte davon ab, dass der Urheber seine Erfindung gewerblich nutzen will. Ist ein solcher Wille nicht erkennbar, so steht das Urheberpersönlichkeitsrecht der Zwangsvollstreckung entgegen (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 5). Umgekehrt ist die Eintragung im Musterregister aber nicht Voraussetzung für das Entstehen des Rechts auf Nachbildung einer gewerblichen Erfindung. Auch wenn der Schutz gegen Nachbildung erst mit der Anmeldung des Musters zum Musterregister erlangt wird, so entsteht das (pfändbare) Recht zur Nachbildung des Musters, anders als das Recht aus dem Patent, bereits mit dessen Schaffung (vgl. BGH, GRUR 1968, 321).