Autor: Lissner |
Das Recht des Urhebers auf Nachbildung eines gewerblichen Musters oder Modells (Geschmacksmuster) bzw. einer gewerblich anwendbaren Erfindung (Gebrauchsmuster) ist übertragbar (§
Ist das Geschmacks- bzw. Gebrauchsmuster noch nicht im Musterregister des Patentamtes eingetragen und auch noch nicht zur Eintragung angemeldet, hängt die Pfändbarkeit der geschmacks- bzw. gebrauchsmusterlichen Rechte davon ab, dass der Urheber seine Erfindung gewerblich nutzen will. Ist ein solcher Wille nicht erkennbar, so steht das Urheberpersönlichkeitsrecht der Zwangsvollstreckung entgegen (vgl. Eichmann/v. Falckenstein,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|