Autor: Lissner |
Anträge auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO a.F. (bis zum 30.09.2020) kommen in der Praxis oft vor. Dabei stehen dem Schuldner gegen den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder regelmäßig Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Einkommen zu. Diese Ansprüche sind trotz erteilter Restschuldbefreiung für Delikts- und Unterhaltsgläubiger (vgl. §§ 850f Abs. 2, 850d ZPO i.V.m. § 301 InsO) sowie für Neugläubiger pfändbar.
Beispiel 1Am 17.03.2017 wurde über das Vermögen des Schuldners S das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die Restschuldbefreiung angekündigt. Der Arbeitgeber A überweist monatlich das pfändbare Einkommen i.H.v. 300 € an den Treuhänder T. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2019 aufgehoben. S beantragte am 23.02.2022 die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach fünf Jahren gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO a.F. Am 19.03.2022 erlässt das Gericht einen Beschluss, worin die vorzeitige Restschuldbefreiung angekündigt wurde, und hört die Insolvenzgläubiger und T zum Antrag des S an. Durch Beschluss vom 31.05.2022 - also erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der fünf Jahre - wird dem S vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt. T hat aber für diesen Zeitraum weiterhin die pfändbaren Einkommensteile i.H.v. 750 € durch den Arbeitgeber des S überwiesen erhalten. |
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