6/13.32 Pfändung der Sachverständigenentschädigung

Autor: Lissner

Sachverständige (auch Dolmetscher), die durch die Gerichte bestellt werden, haben einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Auch soweit die Beiziehung durch Kommunalbehörden wie etwa die Ausländerstellen erfolgt, entsteht seitens des Schuldners ein Anspruch auf Honorierung. Der Anspruch ist als einmalige Vergütung uneingeschränkt pfändbar. Pfändungsschutz kann dem Schuldner gem. §  850i ZPO auf Antrag gewährt werden. Drittschuldner ist das Gericht, nicht der Justizfiskus, bzw. die jeweilige Kommunalbehörde. Mit der Überweisung des gepfändeten Anspruchs ist der Gläubiger berechtigt, einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 16 ZSEG zu stellen, mit dem u.a. die Verjährung des Anspruchs gehemmt wird.

Muster: Pfändung der Sachverständigenentschädigung