Autor: Lissner |
Auf Energiekosten, die z.B. für Strom-, Gas- oder Wasserlieferungen anfallen, hat der Verbraucher nach den jeweiligen Satzungen und Verordnungen Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden am Ende eines Abrechnungsjahres mit den tatsächlich entstanden Kosten verrechnet. Nachzahlungsbeträge werden eingefordert, Gutschriften entweder mit fälligen Leistungen verrechnet oder an den Verbraucher ausbezahlt.
Spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind vorhandene Überschüsse dem Verbraucher auszuzahlen. Der hierauf gerichtete Anspruch ist pfändbar. Zwar werden während des bestehenden Vertragsverhältnisses Überschüsse regelmäßig mit nachfolgenden Abschlagsbeträgen verrechnet, so dass sich insoweit keine Auszahlungsansprüche ergeben. Dennoch hat das LG Koblenz (Rpfleger 2000,
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