6/13.28 Pfändung überzahlter Energiekosten und Betriebskostenguthaben

Autor: Lissner

Abschlagszahlungen an Energieversorger

Auf Energiekosten, die z.B. für Strom-, Gas- oder Wasserlieferungen anfallen, hat der Verbraucher nach den jeweiligen Satzungen und Verordnungen Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden am Ende eines Abrechnungsjahres mit den tatsächlich entstanden Kosten verrechnet. Nachzahlungsbeträge werden eingefordert, Gutschriften entweder mit fälligen Leistungen verrechnet oder an den Verbraucher ausbezahlt.

Spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind vorhandene Überschüsse dem Verbraucher auszuzahlen. Der hierauf gerichtete Anspruch ist pfändbar. Zwar werden während des bestehenden Vertragsverhältnisses Überschüsse regelmäßig mit nachfolgenden Abschlagsbeträgen verrechnet, so dass sich insoweit keine Auszahlungsansprüche ergeben. Dennoch hat das LG Koblenz (Rpfleger 2000, 339) die Pfändung des Rückerstattungsanspruchs nicht als unzulässige Verdachtspfändung angesehen. Vielmehr seien bereits während des bestehenden Vertragsverhältnisses tatsächliche und rechtliche Umstände ersichtlich, wonach zugunsten des Verbrauchers zukünftig Rückerstattungsansprüche entstehen können. Diese unterliegen der Pfändung.