Autor: Lissner |
Der Schenker kann von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 BGB). Der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks ist gem. § 852 Abs. 2 ZPO unter der Voraussetzung pfändbar, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Als in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch ist der Rückgabeanspruch bereits vor dessen Anerkennung oder dessen Rechtshängigkeit pfändbar (vgl. BGH, NJW 1993, 2876; vgl. Teil 6/13.10.2). Ein Überweisungsbeschluss darf jedoch erst dann ergehen, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Ein über § 852 ZPO hinausgehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssicherungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen. Es ist nicht einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (BGH, Urt. v. 07.11.2006 - X ZR 184/04).
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