Autor: Lissner |
Eine Internetdomain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann (BGH v. 05.07.2005 - VII ZB 5/05).
Eine Internetdomain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der DENIC eine Internetdomain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG v. 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205).
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